Eigenbedarf trotz frei werdender Ersatzwohnung durchsetzbar

Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Diese Anbietpflicht beruht auf der Erwägung, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Folgen einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Mieter so gering wie möglich zu halten

Räumungsanspruch trotz Verletzung der Anbietpflicht

Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird.

Sie zieht lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach sich (Bundesgerichtshof
Urteil  v. 14.12.2016, VIII ZR 232/14).

Verletzung der Aufklärungspflicht bei Vertragsabschluss

Nicht zu verwechseln ist das jedoch damit, dass der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen und den Mieter hierüber nicht aufklärt. Dann setzt sich der Vermieter mit einer gleichwohl kurze Zeit später ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung in Widerspruch zu seinem Verhalten bei Vertragsschluss. Die Berufung auf die Eigenbedarfsgründe gilt dann als rechtsmißbräuchlich mit der Folge, dass die Kündigung nicht durchsetzbar ist (BGH Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14).

Johannes Steger

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