Kündigung wegen Eigenbedarfs als Ferienwohnung

Auch eine vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Wohnung als Zweitwohnung kann grundsätzlich den Eigenbedarf rechtfertigen. 

Zweitwohnung rechtfertigt Kündigung wegen Eigenbedarf

Insbesondere – so der BGH in seinem Beschluss vom 21.08.2018, VIII ZR 186/17 – ist es für die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nicht erforderlich, dass der Vermieter oder eine der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Bedarfspersonen beabsichtigen, in der Wohnung den Lebensmittelpunkt zu begründen. Ausreichend ist, wenn der Vermieter oder die Bedarfspersonen den Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgen und dieser von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen wird.

Vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf

Der BGH setzt mit dieser Entscheidung die Linie der „Auflockerung“ der Eigenbedarfskündigung fort. Dies sicherlich vor dem Hintergrund, dass der Mieter in Eigenbedarfsverfahren keineswegs schutzlos ist. Denn die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieter daraufhin überprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weiter überhöht ist, die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann. Außerdem ist der Mieter über die so genannte Sozialklausel des §574 BGB geschützt, indem er Härtegründe anbringen kann.

Achtung der Lebensvorstellungen des Vermieters

Was die Gerichte aber nicht dürfen: Sie dürfen auf keinen Fall eigene – oft sehr subjektiv gefärbte – Lebensvorstellungen an die Stelle vernünftiger und nachvollziehbarer Vorstellungen des Vermieters oder der Bedarfspersonen setzen. Die Lebensvorstellungen des Vermieters sind vom Gericht grundsätzlich zu respektieren und diese von Eigenbedarf zu Eigenbedarf sehr verschieden sein.

Johannes Steger

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