Kündigung wegen Eigenbedarfs durch GbR ist zulässig

Eine teilrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen (Bundesgerichtshof Urt. v. 14.12.2016, Az.: VIII ZR 232/15).

Der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nach seinem Wortlaut auf natürliche Personen zugeschnitten. Um eine solche handelt es sich bei einer (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwar nicht, so dass die Regelung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht direkt anwendbar ist.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf Eigenbedarf geltend machen

Der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs ist jedoch in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen als Vermieter eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt.


Johannes Steger

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